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2.4211 PV CH-UR

Artikel 13 Personalverordnung (PV) - Probezeit

Arbeitsverhältnis - Dauer
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Artikel 13 PV · Probezeit

1. Die ersten drei Monate des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

2. Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit auf maximal sechs Monate verlängern.

3. Im befristeten Arbeitsverhältnis dauert die Probezeit einen Monat, wobei eine Verlängerung auf maximal drei Monate zulässig ist.

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