2.4211
PV
CH-UR
Artikel 11 Personalverordnung (PV) - Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsverhältnis - Gestaltung und Handhabung
Artikel 11 PV · Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
1. Soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, ist die Anstellungsbehörde zuständig, im Rahmen dieser Verordnung das Arbeitsverhältnis zu gestalten, die daraus fliessenden Rechte und Pflichten zu wahren und die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2. Ist das Volk oder der Landrat Wahlbehörde, handelt an deren Stelle der Regierungsrat.