Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.4211 PV CH-UR

Artikel 1 Personalverordnung (PV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 PV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt das Arbeitsverhältnis der kantonalen Angestellten, einschliesslich jenes der kantonalen Lehrpersonen.

2. Sie gilt auch für das Personal der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Ausgenommen ist das Personal des Kantonsspitals und der Urner Kantonalbank.

3. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Personalkategorien.

4. Für Personen, die in einer Behörde, einer Kommission oder einzeln einen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Nebenamt erfüllen, gilt die Nebenamtsverordnung (RB 2.2251).

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