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Artikel 2 Reglement über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen (Parkplatzreglement) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Parkplatzreglement · Geltungsbereich

1. Die Bewirtschaftung gilt für alle Parkplätze auf kantonseigenen Liegenschaften. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die Parkplätze in den Werkhöfen Göschenen und Flüelen.

2. Die Bewirtschaftung gilt für alle Benützerinnen und Benützer. Sie erfolgt teils mit und teils ohne Parkuhren.

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