2.3331
CH-UR
Artikel 17 Reglement über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen (Parkplatzreglement) - Beschwerden
Weitere Bestimmungen
Artikel 17 Parkplatzreglement · Beschwerden
1. Bei Streitigkeiten zwischen den Parkplatzbenützerinnen und -benützern einerseits und den zuständigen Schulen bzw. dem Amt für Personal anderseits entscheidet die Finanzdirektion endgültig.