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Artikel 17 Reglement über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen (Parkplatzreglement) - Beschwerden

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Artikel 17 Parkplatzreglement · Beschwerden

1. Bei Streitigkeiten zwischen den Parkplatzbenützerinnen und -benützern einerseits und den zuständigen Schulen bzw. dem Amt für Personal anderseits entscheidet die Finanzdirektion endgültig.

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