2.3331
CH-UR
Artikel 16 Reglement über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen (Parkplatzreglement) - Vollzug
Weitere Bestimmungen
Artikel 16 Parkplatzreglement · Vollzug
1. Das Amt für Personal vollzieht dieses Reglement. Es hat die Handhabung des Parkplatzreglements unter den Beteiligten, namentlich zwischen dem Amt für Hochbau, den Schulen und der externen Kontrollstelle, zu koordinieren.
2. Das Amt für Personal entscheidet über Ausnahmeregelungen, die nicht in diesem Reglement enthalten sind.
3. Das Amt für Hochbau hat die Parkuhren zu installieren und zu unterhalten. Es signalisiert und markiert die bewirtschafteten Parkplätze.