2.3331
CH-UR
Artikel 15 Reglement über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen (Parkplatzreglement) - Kontrolle und Parkbussen
Durchführung
Artikel 15 Parkplatzreglement · Kontrolle und Parkbussen
1. Die Jahresvignette ist gut sichtbar am Fahrzeug auf der hinteren Sitzreihe hinter der Scheibe anzubringen. Die Monatsparkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.
2. Beim Erwerb eines digitalen Parktickets ist dieses zu Beweiszwecken aufzubewahren.
3. Das Amt für Personal beauftragt eine Stelle mit der Aufgabe, die ordnungsgemässe Benützung der bewirtschafteten Parkplätze des Kantons zu kontrollieren. Die Parkbussen richten sich nach dem eidgenössischen Ordnungsbussengesetz (OBG) und der entsprechenden Ordnungsbussenverordnung (OBV).
4. Die Kontrollorgane melden dem Amt für Personal allfällige Verletzungen der vorliegenden Parkordnung.