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2.3331 CH-UR

Reglement über die Benützung von Parkplätzen der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen (Parkplatzreglement) - Grundsatz

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die kantonseigenen Parkplätze werden bewirtschaftet. Die Benützung der Parkplätze ist gebührenpflichtig.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bewirtschaftung gilt für alle Parkplätze auf kantonseigenen Liegenschaften. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die Parkplätze in den Werkhöfen Göschenen und Flüelen.

2. Die Bewirtschaftung gilt für alle Benützerinnen und Benützer. Sie erfolgt teils mit und teils ohne Parkuhren.

Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler Parkkarte

1. Die Benützungsbewilligung von Kantonsangestellten wird nach folgender Prioritätsordnung erteilt

a) körperbehinderte Personen, die dauernd auf die Benützung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sind

b) Personen, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben regelmässig ein privates Fahrzeug benötigen

c) Personen, die wegen ihres Arbeitswegs oder ihrer Arbeitszeit ein privates Fahrzeug benötigen

d) weitere Personen, soweit es das Parkplatzangebot zulässt

Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler Parkkarte

1. Das Amt für Personal stellt den gesuchstellenden Personen die persönliche Benützungsbewilligung in Form einer persönlichen Parkvignette oder einer digitalen Parkkarte zu.

Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler Parkkarte

1. Die Bewilligung endigt mit dem Ablauf der persönlichen Parkvignette oder der digitalen Parkkarte, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Verzicht der berechtigten Person auf die Bewilligung oder mit dem Entzug der Bewilligung.

Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler Parkkarte

1. Das Amt für Personal entzieht die Bewilligung, wenn die Parkvignette

a) unzulässigerweise verändert wird

b) für eine unberechtigte Drittperson erwirkt wird

c) sonst wie missbräuchlich verwendet wird

2. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler Parkkarte

1. Die Benützungsbewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, das private Fahrzeug auf einem bewirtschafteten Parkplatz des Kantons abzustellen.

2. Die Bewilligung verschafft keinen Rechtsanspruch auf einen reservierten Parkplatz.

Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler Parkkarte

1. Wer seine Parkvignette verloren hat, muss das unverzüglich dem Amt für Personal melden. Dieses stellt eine neue Parkbewilligung aus.

Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler Parkkarte

1. Personen mit einem Beschäftigungsgrad oder Pensum von mehr als 50 Prozent haben für eine Monatsparkvignette 40 Franken und für eine Jahresparkvignette 440 Franken (elf x à 40 Franken) zu bezahlen.

2. Personen mit einem Beschäftigungsgrad oder Pensum von 50 oder weniger Prozent haben für eine Monatsparkvignette 20 Franken und für eine Jahresparkvignette 220 Franken (elf x à 20 Franken) zu bezahlen.

3. Der Parktarif beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 30 Rappen pro Stunde.

Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler Parkkarte

1. Die zuständigen Sekretariate des Berufs- und Weiterbildungszentrums Uri und der Mittelschule Uri können den Lernenden und Schülerinnen und Schülern für die Benützung der Parkplätze besondere Parkkarten mit dem Vermerk der entsprechenden Schultage ausstellen. Die Beurteilung der Anspruchsberechtigung ist Sache der Sekretariate.

2. Die Lernenden haben hiefür folgende Gebühren zu bezahlen

a) Jahresbewilligung: 180 Franken

b) Monatsbewilligung: 20 Franken

c) Tagesbewilligung: 7 Franken

Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler Parkkarte

1. Für kantonseigene Fahrzeuge ist keine Gebühr zu bezahlen.

Benützungsbewilligung mit Parkvignette oder digitaler Parkkarte

1. Die Gebühren für Jahres- bzw. Monatsvignetten werden in der Regel monatlich mit dem Lohn verrechnet.

Benützungsbewilligung ohne Parkvignette

1. Benützerinnen und Benützer ohne Parkvignette haben sich die Benützungsbewilligung zu verschaffen, indem sie die Parkuhr bedienen oder, falls Angebot vorhanden, ein digitales Parkticket erwerben.

2. Für Parkuhren gelten grundsätzlich die gleichen Ansätze wie in der Standortgemeinde. Die ersten 45 Minuten Parkzeit sind gratis. Die Anordnungen bei den Parkuhren sind zu beachten.

Durchführung

1. Das Amt für Personal führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen. Es übergibt das aktualisierte Verzeichnis den Kontrollorganen.

2. Die zuständigen Sekretariate des Berufs- und Weiterbildungszentrums Uri und der Mittelschule Uri führen zusätzlich ein Verzeichnis über die ausgestellten Bewilligungen von Lernenden und Schülerinnen und Schülern.

Durchführung

1. Die Jahresvignette ist gut sichtbar am Fahrzeug auf der hinteren Sitzreihe hinter der Scheibe anzubringen. Die Monatsparkkarte ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.

2. Beim Erwerb eines digitalen Parktickets ist dieses zu Beweiszwecken aufzubewahren.

3. Das Amt für Personal beauftragt eine Stelle mit der Aufgabe, die ordnungsgemässe Benützung der bewirtschafteten Parkplätze des Kantons zu kontrollieren. Die Parkbussen richten sich nach dem eidgenössischen Ordnungsbussengesetz (OBG) und der entsprechenden Ordnungsbussenverordnung (OBV).

4. Die Kontrollorgane melden dem Amt für Personal allfällige Verletzungen der vorliegenden Parkordnung.

Weitere Bestimmungen

1. Das Amt für Personal vollzieht dieses Reglement. Es hat die Handhabung des Parkplatzreglements unter den Beteiligten, namentlich zwischen dem Amt für Hochbau, den Schulen und der externen Kontrollstelle, zu koordinieren.

2. Das Amt für Personal entscheidet über Ausnahmeregelungen, die nicht in diesem Reglement enthalten sind.

3. Das Amt für Hochbau hat die Parkuhren zu installieren und zu unterhalten. Es signalisiert und markiert die bewirtschafteten Parkplätze.

Weitere Bestimmungen

1. Bei Streitigkeiten zwischen den Parkplatzbenützerinnen und -benützern einerseits und den zuständigen Schulen bzw. dem Amt für Personal anderseits entscheidet die Finanzdirektion endgültig.

Weitere Bestimmungen

1. Parkgebühren nach diesem Reglement gelten nicht als Spesen und werden nicht zurückerstattet.

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