2.3327
CH-UR
Artikel 1 Reglement über die Unterschriftsberechtigung - Begriff und Gegenstand
Artikel 1 Reglement über die Unterschriftsberechtigung · Begriff und Gegenstand
1. Die Unterschriftsberechtigung im Sinne dieses Reglements ermächtigt, Verfügungen und andere verbindliche Willenserklärungen für die Direktion, das Amt oder die Abteilung zu unterzeichnen.
2. Unverbindliche Korrespondenz und Meinungsäusserungen werden nicht erfasst.