Artikel 7 Verordnung über die Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates (Vorsorgeverordnung, VVR) - Freiwillige Versicherung
Artikel 7 Vorsorgeverordnung, VVR · Freiwillige Versicherung
1. Scheidet das Mitglied vor Vollendung des 58. Altersjahrs aus dem Regierungsrat aus, so kann es die Versicherung freiwillig weiterführen, sofern es die Freizügigkeitsleistung nicht verlangt. Scheidet das Mitglied nach Vollendung des 58. Altersjahrs und vor Vollendung des 65. Altersjahrs aus dem Regierungsrat aus, so kann es die Versicherung freiwillig weiterführen, sofern es die Altersleistungen nicht verlangt.
2. Die Versicherung kann nur freiwillig weitergeführt werden, wenn der neue Arbeitgebende zustimmt. Der während der freiwilligen Versicherung geltende versicherte Lohn wird auf der Basis des neuen AHV-Lohns berechnet, entspricht aber höchstens dem versicherten Lohn eines amtierenden Regierungsratsmitglieds.
3. Wird die Versicherung bei der Pensionskasse Uri freiwillig weitergeführt, so haben die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrats die gesamten Beiträge der Arbeitgebenden und der versicherten Personen nach der Verordnung über die Pensionskasse Uri (PKV, RB 2.4221) und nach Artikel 4 und 5 auf Basis des neuen versicherten Lohns solange zu entrichten, bis sie zwölf Amtsjahre vollendet hätten. Auf all diesen Beiträgen erfolgt bei der Berechnung des Mindestbetrags gemäss Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG, SR 831.42) kein Alterszuschlag von 4 Prozent. Während dieser Zeit werden ihrem Altersguthaben neben den Zinsen sowohl die Altersgutschrift nach den Bestimmungen der Pensionskasse Uri als auch die zusätzliche Altersgutschrift gemäss Artikel 4, beides berechnet auf Basis des neuen versicherten Lohns, gutgeschrieben.
4. Nach Ablauf von zwölf hypothetischen Amtsjahren entrichten die ehemaligen Mitglieder des Regierungsrats Risikobeiträge, welche von der Pensionskasse Uri festgelegt werden. Das Altersguthaben wächst dann nur noch um die jährlichen Zinsen.
5. Die freiwillige Versicherung endet auf Wunsch des ehemaligen Mitglieds des Regierungsrats, spätestens jedoch bei Tod, Invalidität oder bei Vollendung des 65. Altersjahrs.