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2.3325 VVROPV CH-UR

Artikel 6 Verordnung über die Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates (Vorsorgeverordnung, VVR) - Eintrittsleistung und freiwillige Leistungen der Versicherten

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Artikel 6 Vorsorgeverordnung, VVR · Eintrittsleistung und freiwillige Leistungen der Versicherten

1. Für die Eintrittsleistungen und die freiwilligen Eintrittsleistungen der Mitglieder des Regierungsrats gelten die Bestimmungen der Pensionskasse Uri. Die freiwillige Eintrittsleistung darf aber die Invalidenrente gemäss Artikel 5 auf höchstens 60 Prozent des versicherten Lohns erhöhen.

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