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2.3325 VVROPV CH-UR

Artikel 2 Verordnung über die Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates (Vorsorgeverordnung, VVR) - Zugehörigkeit zur Pensionskasse Uri

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Artikel 2 Vorsorgeverordnung, VVR · Zugehörigkeit zur Pensionskasse Uri

1. Die Mitglieder des Regierungsrats sind obligatorisch bei der Pensionskasse Uri zu versichern.

2. Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem das Regierungsratsmitglied sein Amt antritt und endet mit dem Tag, an dem es aus dem Amt ausscheidet. Vorbehalten bleibt die freiwillige Weiterführung der Versicherung.

3. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, haben die Mitglieder des Regierungsrats im Verhältnis zur Pensionskasse Uri die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen versicherten Personen.

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