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Artikel 7 Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren - Erledigungsfristen

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Artikel 7 Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren · Erledigungsfristen

1. Kantonale Amtsstellen haben die Geschäfte, welche die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons ihnen unterbreiten, innert zweier Monate zu erledigen.

2. Können sie diese Fristen nicht einhalten, haben sie das vor dem Ablauf der Frist schriftlich zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.

3. Die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons sorgt dafür, dass der Gesuchsteller über die verlängerte Erledigungsfrist orientiert wird.

4. Verfügungen über die Erledigungsfristen sind nicht anfechtbar.

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