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Artikel 6 Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren - Koordinationsverfahren: gemeindliche Leitbehörde

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Artikel 6 Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren · Koordinationsverfahren: gemeindliche Leitbehörde

1. Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur Verwirklichung des Vorhabens kantonale oder Verfügungen des Bundes erforderlich sind, hat die Leitbehörde das Gesuch der Koordinationsstelle des Kantons (Art. 107 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes) weiterzuleiten.

2. Die Koordinationsstelle übernimmt das Koordinationsverfahren für die Verfügungen und Stellungnahmen des Kantons und des Bundes. Ist dieses Verfahren abgeschlossen, schickt sie diese Verfügungen und Stellungnahmen der Leitbehörde.

3. Die Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellungnahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit der Koordinationsstelle des Kantons Verbindung auf, um die Widersprüche zu beseitigen.

4. Im Übrigen gilt Artikel 5.

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