Artikel 4 Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren - Bestimmung des Leitverfahrens
Artikel 4 Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren · Bestimmung des Leitverfahrens
1. Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR [814.011](https://db.clex.ch/link/Bund/814.011/de)) nötig, gilt das massgebliche Verfahren im Sinne dieser bundesrätlichen Verordnung als Leitverfahren.
2. Das für ein Vorhaben geltende Leitverfahren wird im Anhang bestimmt. Der Anhang ist Bestandteil des Reglements.
3. Die Behörde, bei der ein Gesuch zuerst eingereicht wird, bestimmt das Leitverfahren nach den Regeln der Absätze 1 und 2. Sie teilt ihren Entscheid den Behörden mit, die ebenfalls Verfügungen treffen müssen, damit das Vorhaben verwirklicht werden kann. Bei Meinungsverschiedenheiten über das zu wählende Leitverfahren versuchen die betroffenen Behörden, sich zu einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat.
4. Steht fest, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, hat die Leitbehörde das dem Gesuchsteller mitzuteilen.