2.3323
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren - Begriffe
Artikel 3 Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren · Begriffe
1. Bauten und Anlagen sind jene Vorhaben, die nach eidgenössischem oder kantonalem Recht nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.
2. Als Behörde gelten alle Instanzen, die zur Verwirklichung einer Baute oder Anlage eine Verfügung (Bewilligung, Zustimmung, Genehmigung) treffen müssen.
3. Leitbehörde ist die Behörde, die das Leitverfahren durchführt.