2.3323
CH-UR
Artikel 1 Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren - Geltungsbereich
Artikel 1 Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren · Geltungsbereich
1. Dieses Reglement gilt für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen.
2. Für Vorhaben, die zwar keiner Baubewilligung bedürfen, die aber nach der Organisationsverordnung koordiniert werden müssen, gelten die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss.
3. Verfügungen, die für die Verwirklichung der Bauten und Anlagen nicht notwendig sind, die aber damit eng zusammenhängen, wie Subventionsverfügungen und dergleichen, sollen erst getroffen werden, wenn feststeht, dass das Vorhaben rechtskräftig bewilligt ist. Werden sie vorher erlassen, sollen sie jedenfalls mit dem entsprechenden Vorbehalt verbunden werden.