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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 8.1 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Artikel 8 Buchstabe a und b Übergangsbestimmung: Übergangsbestimmung für das Ausführungsprojekt Neue Axenstrasse, Etappen 1 und 3, Abschnitt Ingenbohl-Gumpisch, Kantone Schwyz und Uri

Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
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Artikel 8.1 Organisationsreglement, ORR · Artikel 8 Buchstabe a und b Übergangsbestimmung: Übergangsbestimmung für das Ausführungsprojekt Neue Axenstrasse, Etappen 1 und 3, Abschnitt Ingenbohl-Gumpisch, Kantone Schwyz und Uri

1. Für das Ausführungsprojekt Neue Axenstrasse, Etappen 1 und 3, Abschnitt Ingenbohl-Gumpisch, Kantone Schwyz und Uri, sind zuständig, im Rahmen des Voranschlags folgende nicht eindeutig bestimmte Ausgaben zu beschliessen

a) die Baudirektion: zu Ausgaben von bis zu 2'000'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten für das Projekt zusammenhängt

b) das Amt für Tiefbau: zu Ausgaben von bis zu 500'000 Franken Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten für das Projekt zusammenhängt

2. Diese Bestimmung ersetzt die Übergangsbestimmung vom 29. Juni 2010. Die Bestimmung wird gegenstandslos, sobald die Regierungen der Kantone Schwyz und Uri die Schlussrechnungen für das erwähnte Projekt genehmigt haben.

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