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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 8 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Finanzkompetenzen: im Bereich der Baudirektion

Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
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Artikel 8 Organisationsreglement, ORR · Finanzkompetenzen: im Bereich der Baudirektion

1. Über Artikel 6 hinaus sind die Direktion, die Ämter und die Abteilungen im Rahmen des Budgets zu folgenden nicht eindeutig bestimmten Ausgaben zuständig

a) die Direktion

1. zu Ausgaben von 150'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen, Energie oder Bauarbeiten im Hoch- und Tiefbau zusammenhängt

2. * ...

b) das Amt für Tiefbau

1. zu Ausgaben von 75'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten im Tiefbau zusammenhängt

2. * ...

c) das Amt für Hochbau

1. zu Ausgaben von 75'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen, Bauarbeiten oder Liegenschaftsverwaltungen im Hochbau zusammenhängt

d) * das Amt Betrieb Nationalstrassen

1. zu Ausgaben und Vergaben gemäss einem besonderen vom Regierungsrat zu erlassenden Reglement

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