Artikel 6 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Finanzkompetenzen: Grundsatz
Artikel 6 Organisationsreglement, ORR · Finanzkompetenzen: Grundsatz
1. Grundsätzlich verfügt der Regierungsrat über die Zahlungskredite.
2. Ergeben sich aus dem Budget, durch besondere Vorschriften oder durch besonderen Beschluss zweifelsfrei sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe und die Empfängerin oder der Empfänger eines Kredits, kann die Direktion darüber selbstständig verfügen.
3. Im Rahmen des verabschiedeten Detailvoranschlags kann die Direktion auch über andere Kredite verfügen, die für ihren Aufgabenbereich bestimmt sind, wenn die einzelne Ausgabe
a) nicht mehr als 100'000 Franken beträgt,
b) regelmässig wiederkehrt, ohne der Direktion einen grossen Ermessensspielraum zu eröffnen, wie Druck- und Bürokosten sowie die Beschaffung von Heizöl, oder
c) für die Beschaffung von Waren zum Wiederverkauf aufgewendet wird.
4. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt, kann auch das Amt über Kredite für seinen Aufgabenbereich verfügen, sofern die zuständige Direktionsvorsteherin oder der zuständige Direktionsvorsteher dem allgemein oder im Einzelfall zustimmt.