2.3322
ORRROR
CH-UR
Artikel 5a Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Sachkompetenzen: im Bereich der Sicherheitsdirektion
Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
Artikel 5a Organisationsreglement, ORR · Sachkompetenzen: im Bereich der Sicherheitsdirektion
1. Über Artikel 2 hinaus ist zuständig
a) die Direktion
1. zur Bewilligung von besonderen Veranstaltungen im Sinne von Artikel 65 Polizeigesetz (RB 3.8111)
b) das Amt für Kantonspolizei
1. zur Unterzeichnung sämtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Schwerverkehrszentrum (SVZ), die vom Regierungsrat oder von der Sicherheitsdirektion genehmigt sind