2.3322
ORRROR
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Sachkompetenzen: im Bereich der Finanzdirektion
Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
Artikel 4 Organisationsreglement, ORR · Sachkompetenzen: im Bereich der Finanzdirektion
1. Über Artikel 2 hinaus ist zuständig
a) die Direktion
1. zur Unterzeichnung sämtlicher Darlehensverträge, die der Kanton mit Dritten abschliesst
2. zur Unterzeichnung der vom Regierungsrat genehmigten Steuererleichterungen