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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 4 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Sachkompetenzen: im Bereich der Finanzdirektion

Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
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Artikel 4 Organisationsreglement, ORR · Sachkompetenzen: im Bereich der Finanzdirektion

1. Über Artikel 2 hinaus ist zuständig

a) die Direktion

1. zur Unterzeichnung sämtlicher Darlehensverträge, die der Kanton mit Dritten abschliesst

2. zur Unterzeichnung der vom Regierungsrat genehmigten Steuererleichterungen

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