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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 34f Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Betroffene Angestellte

Aufgaben - Administrativuntersuchung
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Artikel 34f Organisationsreglement, ORR · Betroffene Angestellte

1. Als von der Administrativuntersuchung betroffene Angestellte gelten Personen, die ein schutzwürdiges rechtliches Interesse am Verfahrensausgang besitzen, insbesondere, weil die Untersuchung Auswirkungen auf ihre Rechte und Pflichten haben kann.

2. Die von der Administrativuntersuchung betroffenen Angestellten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

3. Befragte Personen können die Aussage verweigern, wenn sie sich mit dieser im Hinblick auf ein mögliches Strafverfahren selbst belasten würden.

4. Die von der Administrativuntersuchung betroffenen Angestellten haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 VRPV). Sie haben das Recht auf anwaltschaftliche Vertretung bzw. Verbeiständung.

5. Die von der Administrativuntersuchung betroffenen Angestellten haben Gelegenheit, alle Akten, die sie betreffen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Art. 16 VRPV).

6. Das Untersuchungsorgan hat die von der Administrativuntersuchung betroffenen Angestellten vorgängig auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen.

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