2.3322
ORRROR
CH-UR
Artikel 34e Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Beweismittel
Aufgaben - Administrativuntersuchung
Artikel 34e Organisationsreglement, ORR · Beweismittel
1. Zur Feststellung des Sachverhalts bedient sich das Untersuchungsorgan der Beweismittel nach Artikel 14 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB [2.2345](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.2345/de)).
2. Der Zeugenbeweis ist ausgeschlossen; die Strafbestimmung von Artikel 307 StGB (falsches Zeugnis) ist nicht anwendbar.
3. Zeigt sich, dass Informationen notwendig sind, die unter die Schweigepflicht fallen, so hat das Untersuchungsorgan vorgängig bei der zuständigen Behörde um Entbindung der involvierten Personen vom Amtsgeheimnis zu ersuchen.