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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 34c Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Anordnung

Aufgaben - Administrativuntersuchung
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Artikel 34c Organisationsreglement, ORR · Anordnung

1. Der Regierungsrat ordnet Administrativuntersuchungen an.

2. Der Regierungsrat erteilt dem Untersuchungsorgan einen schriftlichen Untersuchungsauftrag und gibt den betroffenen Organisationseinheiten die Eröffnung der Administrativuntersuchung, deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt. Eine Delegation an die zuständige Direktionsvorsteherin beziehungsweise den zuständigen Direktionsvorsteher oder an einen regierungsrätlichen Ausschuss ist zulässig.

3. Der Regierungsrat erlässt Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte der Untersuchungsorgane sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Angestellten. Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Angestellten des Kantons sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

4. Mit der Administrativuntersuchung können Personen innerhalb oder ausserhalb der Kantonsverwaltung beauftragt werden; sie sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

5. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Ausstand (RB 2.2321) finden Anwendung.

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