2.3322
ORRROR
CH-UR
Artikel 34b Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Zweck
Aufgaben - Administrativuntersuchung
Artikel 34b Organisationsreglement, ORR · Zweck
1. Die Administrativuntersuchung hat die Sicherstellung der geordneten Verwaltungstätigkeit zum Ziel.
2. Die Administrativuntersuchung ist ein spezielles Verfahren der Kontrolle, mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert.
3. Die Administrativuntersuchung richtet sich in der Regel nicht gegen bestimmte Personen. Personal- und strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehalten.
4. In einer Administrativuntersuchung wird nicht verbindlich über Rechte und Pflichten entschieden.