Artikel 34a Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR)
Artikel 34a Organisationsreglement, ORR
1. Das Landammannamt ist in Zusammenarbeit mit den übrigen Direktionen zuständig für die Information der Öffentlichkeit, des Landrats und der Gemeinden über Entscheide, Absichten und Vorkehren des Regierungsrats. Das Landammannamt erarbeitet die Grundsätze für die Kommunikationspolitik des Regierungsrats in Form von Kommunikationsrichtlinien.
2. Die Direktionen sind zuständig für die interne und externe Information und Kommunikation ihrer eigenen Geschäfte. Sie stellen ihre Information und Kommunikation in den Gesamtzusammenhang mit der Kommunikationspolitik des Regierungsrats.
3. Im Bedarfsfall kann der Regierungsrat die Information und Kommunikation zu einem bestimmten Thema bei einer zu bezeichnenden Stelle konzentrieren. Sie erhält entsprechende Weisungsbefugnisse.