Artikel 3 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Sachkompetenzen: im Bereich der Baudirektion
Artikel 3 Organisationsreglement, ORR · Sachkompetenzen: im Bereich der Baudirektion
1. Über Artikel 2 hinaus ist zuständig
a) die Direktion
1. * zur Unterzeichnung und Genehmigung von Verträgen über Grundstückerwerb und Grundstückveräusserung sowie von selbstständigen und dauernden Baurechten, wenn die Grundstückfläche 250 m² nicht übersteigt, sowie von Verträgen über Liegenschaftsverwaltung und Dienstbarkeiten
2. * zur Unterzeichnung von Verträgen über Grundstückserwerb und Grundstücksveräusserung, wenn die Grundstücksfläche 250 m² übersteigt, sowie von Verträgen über Materiallieferungen und Bauarbeiten, die vom Regierungsrat genehmigt sind
3. * zur Bewilligung der wiederkehrenden Ausbeutung von Sand, Kies oder Steinen aus staatlichem Gebiet, wenn die jeweilige Bezugsmenge 500 m² im Jahr nicht übersteigt
4. * zur Bewilligung der einmaligen Ausbeutung von Sand, Kies oder Steinen aus staatlichem Gebiet, wenn die Bezugsmenge 5'000 m³ nicht übersteigt
5. * zur Erteilung von Sondernutzungskonzessionen an öffentlichen Gewässern, wenn die beanspruchte Fläche 500 m² nicht übersteigt
6.-7. * ...
b) das Amt für Tiefbau
1. zur Unterzeichnung sämtlicher Verträge über Projektierungsarbeiten und Bauleitungen im Tiefbau, die vom Regierungsrat oder von der Baudirektion genehmigt sind
2. * zur Bewilligung der einmaligen Ausbeutung von Sand, Kies oder Steinen aus staatlichem Gebiet, wenn die Bezugsmenge 2'000 m³ nicht übersteigt
c) das Amt für Hochbau
1. * zur Unterzeichnung sämtlicher Verträge über Projektierungsarbeiten, Ausführungsarbeiten, Bauleitungen und Vermietungen und Einmietungen im Hochbau, die vom Regierungsrat oder von der Baudirektion genehmigt sind
d) * das Amt für Betrieb Nationalstrassen
1. zur Unterzeichnung sämtlicher Verträge über Projektierungsarbeiten und Bauleitungen im Tiefbau, die vom Regierungsrat oder von der Baudirektion genehmigt sind
e) * das Amt für Energie
1. zur Erteilung von Konzessionen zur Nutzung eines öffentlichen Kantonsgewässers oder eines öffentlichen Grundwassers nach Artikel 40 des Gewässernutzungsgesetzes, wenn die betroffene Menge 100 l in der Sekunde nicht übersteigt
2. zur Erteilung von Konzessionen zur Nutzung der Erdwärme, wenn die entnommene Wärmeleistung 1'000 kW nicht übersteigt
3. zur Bewilligung von Probebohrungen und Pumpversuchen
4. * ...