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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 2 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Sachkompetenzen: Grundsatz

Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
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Artikel 2 Organisationsreglement, ORR · Sachkompetenzen: Grundsatz

1. Soweit die Direktionen, Ämter und Abteilungen nach Artikel 6 ff. zuständig sind, über Zahlungskredite zu verfügen, sind sie auch zuständig, im Verkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln. Unter diesen Voraussetzungen sind sie namentlich auch zuständig, ein allfälliges Beitragsverfahren durchzuführen und die entsprechenden Teil- und Schlussabrechnungen zu genehmigen.

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