2.3322
ORRROR
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Sachkompetenzen: Grundsatz
Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
Artikel 2 Organisationsreglement, ORR · Sachkompetenzen: Grundsatz
1. Soweit die Direktionen, Ämter und Abteilungen nach Artikel 6 ff. zuständig sind, über Zahlungskredite zu verfügen, sind sie auch zuständig, im Verkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln. Unter diesen Voraussetzungen sind sie namentlich auch zuständig, ein allfälliges Beitragsverfahren durchzuführen und die entsprechenden Teil- und Schlussabrechnungen zu genehmigen.