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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 17 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Direktionsinterne Gliederung

Gliederung - Allgemeine Grundsätze
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Artikel 17 Organisationsreglement, ORR · Direktionsinterne Gliederung

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bestimmt die innere Organisation der zugeteilten Ämter und Abteilungen. Diese können insbesondere in kleinere Verwaltungseinheiten gegliedert werden.

2. Die direktionsinterne Gliederung der Ämter und Abteilungen entfaltet keine Rechtswirkung nach aussen.

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