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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 16 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Hierarchische Gliederung

Gliederung - Allgemeine Grundsätze
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Artikel 16 Organisationsreglement, ORR · Hierarchische Gliederung

1. Ein Amt untersteht unmittelbar der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher. Eine Abteilung ist hierarchisch einem Amt oder dem Direktionssekretariat untergeordnet.

2. Für administrative Belange kann ein Amt auch dem Direktionssekretariat unterstellt werden.

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