2.3322
ORRROR
CH-UR
Artikel 15 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Finanzkontrolle
Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
Artikel 15 Organisationsreglement, ORR · Finanzkontrolle
1. Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist administrativ der Standeskanzlei zugeordnet.
2. Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr Artikel 85 und Artikel 85a der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) übertragen.