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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 14 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Finanzkompetenzen: im Bereich der Volkswirtschaftsdirektion

Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
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Artikel 14 Organisationsreglement, ORR · Finanzkompetenzen: im Bereich der Volkswirtschaftsdirektion

1. Über Artikel 6 hinaus ist die Direktion im Rahmen des Budgets zu folgenden nicht eindeutig bestimmten Ausgaben zuständig

a) zur Zusicherung von Kantonsbeiträgen nach der Gesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet, soweit der Beitrag im Einzelfall 75'000 Franken nicht übersteigt

b) * zur Ausgabe der Zahlungskredite, die der Landrat bzw. der Regierungsrat für das Projekt «Werkmatt Uri» beschliesst. Die einzelne Ausgabe darf dabei höchstens 100'000 Franken betragen

c) zur Zusicherung von Kantonsbeiträgen nach der Gesetzgebung über Regionalpolitik (Bundesgesetz über Regionalpolitik, SR 901.0) vom 6. Oktober 2006, soweit der Beitrag im Einzelfall 20'000 Franken nicht übersteigt bzw. bis 50'000 Franken, soweit der Beitrag eine Massnahme der kantonseigenen Wirtschaftsförderung unterstützt

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