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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 13 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Finanzkompetenzen: im Bereich der Sicherheitsdirektion

Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
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Artikel 13 Organisationsreglement, ORR · Finanzkompetenzen: im Bereich der Sicherheitsdirektion

1. Über Artikel 6 hinaus sind die Direktion, die Ämter und die Abteilungen im Rahmen des Budgets zu folgenden nicht eindeutig bestimmten Ausgaben zuständig

a) * die Direktion

1. zu Ausgaben von 50'000 Franken pro Einzelgeschäft für die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen

2. zu Ausgaben von 150'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten im Forstbereich zusammenhängt

3. zur Zusicherung und Auszahlung von Subventionen nach der Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111), soweit der Beitrag im Einzelfall 150'000 Franken nicht übersteigt

b) * das Amt für Forst und Jagd

1. zu Ausgaben von 75'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten im Forstbereich zusammenhängt

2. zur Zusicherung und Auszahlung von Subventionen nach der Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111), soweit der Beitrag im Einzelfall 75'000 Franken nicht übersteigt

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