2.3322
ORRROR
CH-UR
Artikel 12.1 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Übergangsbestimmung zu Artikel 12
Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
Artikel 12.1 Organisationsreglement, ORR · Übergangsbestimmung zu Artikel 12
1. Für das Projekt «Inselgruppen Reussdelta» und die Nachhaltigkeitskontrolle dazu sind der Bauausschuss der Reussdeltakommission bzw. die Projektleitung zuständig, im Rahmen des Budgets folgende nicht eindeutig bestimmte Ausgaben zu beschliessen
a) der Bauausschuss zu Ausgaben von 150'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten für das Projekt zusammenhängt
b) die Projektleitung zu Ausgaben von 75'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten für das Projekt zusammenhängt
2. Diese Bestimmung wird gegenstandslos, sobald der Regierungsrat die Schlussrechnung des Projektes genehmigt hat.