2.3322
ORRROR
CH-UR
Artikel 11.1 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Übergangsbestimmung zu Artikel 11
Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
Artikel 11.1 Organisationsreglement, ORR · Übergangsbestimmung zu Artikel 11
1. Für das Projekt «Seeschüttung II» und für das Projekt «Seeschüttung III» sind zuständig, im Rahmen des Budgets folgende nicht eindeutig bestimmte Ausgaben zu beschliessen
a) die Direktion zu Ausgaben von 150'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten für die Projekte zusammenhängt
b) die Projektleitung zu Ausgaben von 75'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten für die Projekte zusammenhängt
2. Diese Bestimmung wird gegenstandslos, sobald der Regierungsrat die Schlussrechnung der Projekte genehmigt hat.