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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 11 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Finanzkompetenzen: im Bereich der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion

Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
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Artikel 11 Organisationsreglement, ORR · Finanzkompetenzen: im Bereich der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion

1. Über Artikel 6 hinaus sind die Direktion, die Ämter und die Abteilungen im Rahmen des Budgets zu folgenden nicht eindeutig bestimmten Ausgaben zuständig

a) die Direktion

1. zu Ausgaben von 150'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten im Dienst des Umweltschutzes zusammenhängt

2. zur Zusicherung und Auszahlung von Subventionen für Gewässerschutzmassnahmen, jedoch höchstens 100'000 Franken im Einzelfall

b) * das Amt für Umwelt

1. zu Ausgaben von 75'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten im Dienst des Umweltschutzes zusammenhängt

2. zur Zusicherung und Auszahlung von Subventionen für Gewässerschutzmassnahmen, jedoch höchstens 50'000 Franken im Einzelfall

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