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2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 10 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR) - Finanzkompetenzen: im Bereich der Finanzdirektion

Zuständigkeit - Besondere Beschlüsse
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Artikel 10 Organisationsreglement, ORR · Finanzkompetenzen: im Bereich der Finanzdirektion

1. Über Artikel 6 hinaus sind die Direktion, die Ämter und die Abteilungen im Rahmen des Budgets zu folgenden nicht eindeutig bestimmten Ausgaben zuständig

a) die Direktion

1. zu Ausgaben von 150'000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit der Vergabe von Hardware- oder Software-Lieferungen und damit verbundenen Aufträgen zusammenhängt

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