Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3322 ORRROR CH-UR

Artikel 1 Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR)

Zuständigkeit - Allgemeine Grundsätze
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Artikel 1 Organisationsreglement, ORR

1. Die Zuständigkeiten des Regierungsrats, der Direktionen, Ämter und Abteilungen ergeben sich aus den besonderen Vorschriften des Bunds und des Kantons.

2. Erklärt die Gesetzgebung eine Direktion, ein Amt oder eine Abteilung als zuständig, ohne die Stelle näher zu bezeichnen, bestimmt sich die zuständige Direktion, das zuständige Amt oder die zuständige Abteilung nach der Gliederung der Kantonsverwaltung und der Aufgabenzuteilung dieses Reglements.

3. Vorbehalten bleiben die besonderen Beschlüsse des Regierungsrats nach der Organisationsverordnung und diesem Reglement.

4. Die Aufgabenkompetenzbeträge verstehen sich immer inklusive der Mehrwertsteuer.

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