Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3321 CH-UR

Artikel 9 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Ausschüsse

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 9 Organisationsverordnung · Ausschüsse

1. Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen.

2. Diese Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor.

← Artikel 8 Organisationsverordnung Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Stellung Artikel 10 Organisationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →