2.3321
CH-UR
Artikel 9 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Ausschüsse
Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9 Organisationsverordnung · Ausschüsse
1. Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen.
2. Diese Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor.