2.3321
CH-UR
Artikel 88 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Artikel 88 Organisationsverordnung · Übergangsbestimmungen
1. Jede Behörde beendet die Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig gemacht sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.
2. Alle weiteren Verfahren sowie ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach dieser Verordnung.
3. Im Übrigen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Übergangsbestimmungen.