2.3321
CH-UR
Artikel 7 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Funktionen: Information der Öffentlichkeit
Der Regierungsrat - Grundzüge
Artikel 7 Organisationsverordnung · Funktionen: Information der Öffentlichkeit
1. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse hieran besteht und durch die Information keine vorrangigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.