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Artikel 7 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Funktionen: Information der Öffentlichkeit

Der Regierungsrat - Grundzüge
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Artikel 7 Organisationsverordnung · Funktionen: Information der Öffentlichkeit

1. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse hieran besteht und durch die Information keine vorrangigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.

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