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Artikel 6 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Funktionen: Vollziehung und Rechtspflege

Der Regierungsrat - Grundzüge
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Artikel 6 Organisationsverordnung · Funktionen: Vollziehung und Rechtspflege

1. Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund der Gesetzgebung oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Behörden oder Amtsstellen zur Erledigung übertragen werden können.

2. Er entscheidet über Beschwerden, soweit ihm deren Beurteilung aufgrund der Gesetzgebung zukommt.

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