2.3321
CH-UR
Artikel 52 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung)
Die Direktionen - Erziehungsrat
Artikel 52 Organisationsverordnung
1. Der Erziehungsrat untersteht besonderen Vorschriften. Seine Aufgaben richten sich namentlich nach der Kantonsverfassung und nach den Bestimmungen der Schulordnung.