Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3321 CH-UR

Artikel 52 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung)

Die Direktionen - Erziehungsrat
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Artikel 52 Organisationsverordnung

1. Der Erziehungsrat untersteht besonderen Vorschriften. Seine Aufgaben richten sich namentlich nach der Kantonsverfassung und nach den Bestimmungen der Schulordnung.

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