2.3321
CH-UR
Artikel 51 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Koordinierende Stellen
Die Direktionen - Zusammenarbeit innerhalb der Kantonsverwaltung
Artikel 51 Organisationsverordnung · Koordinierende Stellen
1. Der Regierungsrat kann die Koordination bestimmter Geschäfte bestehenden Verwaltungseinheiten auftragen oder dauernd oder auf Zeit Koordinationsstellen, wie interdepartementale Konferenzen, Ausschüsse und Projektgruppen einsetzen.
2. In diese Koordinationsstellen können auch Sachverständige berufen werden, die nicht der Kantonsverwaltung angehören.