Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3321 CH-UR

Artikel 50 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Grundsatz der Selbstkoordination

Die Direktionen - Zusammenarbeit innerhalb der Kantonsverwaltung
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Artikel 50 Organisationsverordnung · Grundsatz der Selbstkoordination

1. Fällt ein Geschäft in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen, sorgen die Beteiligten von sich aus für rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination.

2. Die zur Hauptsache beteiligte Direktion übernimmt die Federführung für das Geschäft.

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