2.3321
CH-UR
Artikel 50 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Grundsatz der Selbstkoordination
Die Direktionen - Zusammenarbeit innerhalb der Kantonsverwaltung
Artikel 50 Organisationsverordnung · Grundsatz der Selbstkoordination
1. Fällt ein Geschäft in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen, sorgen die Beteiligten von sich aus für rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination.
2. Die zur Hauptsache beteiligte Direktion übernimmt die Federführung für das Geschäft.