2.3321
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Funktionen: Mitwirkung bei der Rechtsetzung
Der Regierungsrat - Grundzüge
Artikel 5 Organisationsverordnung · Funktionen: Mitwirkung bei der Rechtsetzung
1. Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger und des Landrates wirkt der Regierungsrat bei der kantonalen Rechtsetzung mit, indem er Rechtserlasse vorbereitet und im Rahmen der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung selbst Recht setzt.
2. Er gibt die Vernehmlassungen ab, zu denen der Bund den Kanton auffordert.