2.3321
CH-UR
Artikel 47 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Aufgaben des Direktionsvorstehers: im Bank- und Postcheckverkehr
Die Direktionen - Zuständigkeitsordnung
Artikel 47 Organisationsverordnung · Aufgaben des Direktionsvorstehers: im Bank- und Postcheckverkehr
1. Der Direktionsvorsteher ordnet die Unterschriftsberechtigung im Bank- und Postcheckverkehr. Die allgemeinen Vorschriften und Weisungen über das Rechnungswesen sind zu beachten.