Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3321 CH-UR

Artikel 47 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Aufgaben des Direktionsvorstehers: im Bank- und Postcheckverkehr

Die Direktionen - Zuständigkeitsordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 47 Organisationsverordnung · Aufgaben des Direktionsvorstehers: im Bank- und Postcheckverkehr

1. Der Direktionsvorsteher ordnet die Unterschriftsberechtigung im Bank- und Postcheckverkehr. Die allgemeinen Vorschriften und Weisungen über das Rechnungswesen sind zu beachten.

← Artikel 46 Organisationsverordnung Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Stellung Artikel 48 Organisationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →