Artikel 46 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Unterschriftsberechtigung: im Allgemeinen
Artikel 46 Organisationsverordnung · Unterschriftsberechtigung: im Allgemeinen
1. Grundsätzlich ist unterschriftsberechtigt, wer nach Artikel 44 und 45 zuständig ist.
2. Zeichnungsberechtigt sind
1. der Direktionsvorsteher, sein Stellvertreter oder der Generalsekretär, wenn die Direktion zuständig ist
2. der Vorsitzende einer Kommission allein oder zusammen mit dem Protokollführer oder deren Stellvertreter, wenn die Kommission zuständig ist
3. der Vorsteher eines Amtes oder sein Stellvertreter, wenn das Amt zuständig ist
4. der Vorsteher einer Abteilung oder sein Stellvertreter, wenn die Abteilung zuständig ist
3. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, wer neben den in Absatz 2 erwähnten Personen für die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle unterschriftsberechtigt ist. Er kann Einzel- oder Kollektivzeichnung vorschreiben.