2.3321
CH-UR
Artikel 45 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Allgemeine Zuständigkeitsordnung
Die Direktionen - Zuständigkeitsordnung
Artikel 45 Organisationsverordnung · Allgemeine Zuständigkeitsordnung
1. Die Zuständigkeit der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen richtet sich nach der Gesetzgebung sowie nach den besonderen Beschlüssen, die der Regierungsrat gestützt auf Artikel 10, 11 und 49 fasst.